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SWK 27, 20. September 2007, Seite 13

Aktienoptionen und Nichtausübung

Aktienoptionen und Nichtausübung (§ 15 EStG)

Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen. Verfällt hingegen das Optionsrecht (weil der Arbeitnehmer keinen Gebrauch davon macht), sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als Werbungskosten abziehbar (BFH , VI R36/05, in BB 2007, 1825).

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