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Wirtschaftsgut: Wegerecht
• Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 1418/74, Slg. 5034/F, zum Ausdruck gebracht hat, ist unter Grund und Boden im Sinn des § 4 Abs. 1 EStG lediglich der nackte Grund und Boden zu verstehen; dazu gehörten nicht sonstige Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich als dessen Zubehör anzusehen seien, sodass auch ein Wegerecht keinen Teil des herrschenden Grund und Bodens, sondern ein gesondert bewertbares Wirtschaftsgut darstelle. - (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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