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SWK 27, 20. September 2007, Seite 13

Familienheimfahrten

Familienheimfahrten (§ 16 EStG)

Die Bfr. war seit 1990 180 km von ihrem Wohnort entfernt beschäftigt und hatte ein von ihrem Arbeitgeber angemietetes Zimmer zur Verfügung. Ihr Doppelwohnsitz war zu diesem Zeitpunkt privat veranlasst. Im Jahr 1996 heiratete die Bfr. einen Landwirt, der als Pensionist seine Landwirtschaft zu 50 % verpachtet und zu 50 % selbst weiterbewirtschaftet hat. Die Landwirtschaft und damit der nunmehrige Familienwohnsitz lag etwa 170 km von ihrem Dienstort entfernt. Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung lag ein beruflich veranlasster Doppelwohnsitz vor. Damit können Familienheimfahrten geltend gemacht werden ().

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