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SWK 27, 20. September 2007, Seite 136

OGH zur Unzumutbarkeit der Verbesserung im Gewährleistungsrecht

In seinem Urteil 6 Ob 143/07h vom stellte der OGH klar, dass der Übernehmer bereits bei Scheitern des ersten Verbesserungsversuchs den gewährleistungsrechtlichen Sekundärbehelf der Wandlung (Rückabwicklung des Vertrags) nach § 932 Abs. 4 ABGB in Anspruch nehmen kann. Im konkreten Fall ging es um einen Ofen, der etliche Mängel - vergessene Ausschnittslöcher, eine Luftzufuhr, die sich nicht schließen ließ, und einen Bautenzug mit zu wenig Spielraum - aufwies. Die vom Übernehmer zugelassene Verbesserung blieb trotz mehrmaliger Versuche des Übergebers und in der Folge seines Subunternehmers fruchtlos, ja führte noch zu einer weiteren Verschlechterung. Letztlich wurde dem Beklagten sogar per Bescheid der Betrieb des Ofens untersagt. Aus alledem ergibt sich, dass, selbst wenn man einen zweiten Verbesserungsversuch nur dann ausschließen wollte, wenn er für den Übernehmer aus den im Gesetz genannten Gründen - u. a. Weigerung des Übergebers; Vornahme der Verbesserung nicht in angemessener Frist; Unzumutbarkeit für den Übernehmer aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen; kein bloß geringfügiger Mangel - unzumutbar wäre, der Wandlungsanspruch hier jedenfalls gerechtfertigt wäre. Von eine...

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