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SWK 27, 20. September 2007, Seite 756

Rabattvorschuss für Kaffeelieferung umsatzsteuerpflichtig?

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

VON STB GERHARD GAEDKE UND DR. MICHAEL TUMPEL

Ein neueröffnetes Stadtcafé erhält von einem Kaffeelieferanten die Zahlung eines sog. Rabattvorschusses von 5.000 Euro bei der Abnahme einer jährlichen Mindestmenge Kaffee. Der Rabattvorschuss ist in fünf unmittelbar aufeinander folgenden Jahresraten in Höhe von jeweils 1.000 Euro zurückzuzahlen. Für jedes abgenommene Kilo und zum Vollpreis bezahlte Kilo Kaffee (16,67 zuzüglich 3,33 USt) wird bei Erreichung der Mindestabnahmemenge 5 (inklusive Umsatzsteuer) als Rabatt auf die Jahresrate des Rabattvorschusses angerechnet. Wie ist der Rabattvorschuss umsatzsteuerlich zu behandeln?

Antwort: Für den ähnlich gelagerten Fall eines Bierliefervertrags mit Vorabrabattierung verweist Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 55, auf das VwGH-Erkenntnis vom , 90/14/0172, wonach in Höhe der Summe der ansonsten gewährten Rabatte ein Darlehen anzunehmen ist. "Vom Gastwirt in der Folge bezahlte volle Preise sind im Teilbetrag der üblichen Rabatte nicht Lieferentgelt, sondern Darlehensrückzahlungen." Im vorliegenden Fall erwirbt der Abnehmer zunächst den Kaffee zu einem Entgelt von 16,67 und nimmt den Vorsteuerabzug in Höhe von 3,33 in Anspruch. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der...

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