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SWK 27, 20. September 2007, Seite 14

Arbeitszimmer bei Opernsängerin

Arbeitszimmer bei Opernsängerin (§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG)

Einer Opersängerin wurden die Kosten in Höhe von 2.140 Euro für ihr Arbeitszimmer nicht anerkannt, denn das Erproben von Gesangsstücken kann "sitzend, liegend, stehend und gehend erfolgen" und ist damit nicht an einen bestimmten Raum gebunden. Der VwGH betont, dass bei einer Opernsängerin ähnlich einem Mitglied der Wiener Philharmoniker (vgl. ) infolge des regelmäßigen und dauerhaften Übens der Mittelpunkt der Tätigkeit in ihrem Übungszimmer ist ().

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