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SWK 27, 20. September 2007, Seite 745

Geltendmachung von Sonderprämien der §§ 108c-f EStG 1988 vergessen?

Nicht jeder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO führt zum Erfolg!

Wolfgang Nemec

Forschungsprämie, Bildungsprämie, Hochwasserprämie 2005, Investitionszuwachsprämie und Lehrlingsausbildungsprämie können nachträglich nur dann mit einem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht werden, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Änderung des Abgaben- bzw. Feststellungsbescheids führen. Das "Vergessen" der Sonderprämie reicht nicht aus.

1. Nachträgliche Geltendmachung mit Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens?

Die genannten Prämien können spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids (§ 188 BAO) geltend gemacht (nachgereicht) werden.


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Geltendmachung
Verrechnung
Forschungsprämie, Bildungsprämie ab 2004
§ 108c Abs. 3
§ 108c Abs. 4
Hochwasserprämie 2005
§ 108d Abs. 3
§ 108d Abs. 4
Investitionszuwachsprämie 2004
§ 108e Abs. 4
§ 108e Abs. 5
Lehrlingsausbildungsprämie ab 2004
§ 108f Abs. 4
§ 108f Abs. 4

Tabelle: Gesetzliche Bestimmungen zur Geltendmachung/Verrechnung von Sonderprämien

Wurde die Geltendmachung der Prämien vergessen und ist inzwischen der Bescheid betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bereits ergangen und in Rechtskraft erwachsen, ist der Abgabepflichtige versucht, sich ...

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