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Bescheid: Änderung
• Nach § 213 Abs. 2 Stmk. LAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unwürdig abzuweisen. - (§ 213 Abs. 2 Stmk. LAO), (Abweisung)
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