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Die Anschaffung eines behindertengerechten Therapie-Dreirades stellt eine außergewöhnliche Belastung dar
Extensive Interpretation des Begriffs "Hilfsmittel"
Der UFS Salzburg hatte sich in seiner Entscheidung vom , RV/0581-S/07, mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Eine Steuerpflichtige beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung, die Anschaffung eines Therapie-Dreirades für ihren schwer geistig und körperlich behinderten Sohn als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Das Therapie-Dreirad sei ein ergonomisches Hilfsmittel zur Bewegungstherapie, wie auch von einem Arzt empfohlen. Der Sohn könne nicht allein mit einem Fahrrad fahren und benötige eine zweite Person, die das Rad lenke und stabilisiere. Alle entscheidenden Funktionen, wie Schalten, Bremsen und Lenken, werden von der hinteren Sitzposition aus gesteuert.
1. Meinung des Finanzamtes
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung, da ein Therapie-Dreirad nicht gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 berücksichtigt werden könne, zumal es sich hierbei nicht um ein S. S 992Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 i. d. g. F., handle. Entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien seien solche Hilfsmittel Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet seien, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder mit einer Behi...