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Zur Reichweite des Betriebsstättenprinzips
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Der Anwendungsbereich des Betriebsstättenprinzips wird durch die Verneinung einer Attraktivkraft der Betriebsstätte und das Fehlen eines abkommensrechtlichen Subsidiaritätspinzips beschränkt.
1. Betriebsstättenvorbehalt
Das innerstaatliche Steuerrecht ordnet die Subsidiarität der Nebeneinkunftsarten zu den Haupteinkunftsarten an. Entsprechend gehen etwa aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielte Dividenden und Zinsen (§ 27 EStG) bzw. Lizenzgebühren (§ 28 EStG) im Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen auf. Im Abkommensrecht existiert hingegen keine vergleichbare Rangfolge: Kraft ausdrücklicher Anordnung des Art. 7 Abs. 7 S. S 996OECD-MA sind insbesondere im Rahmen des Unternehmens lukrierte Dividenden (Art. 10 OECD-MA), Zinsen (Art. 11 OECD-MA) und Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA), aber etwa auch Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art. 6 OECD-MA) sowie Capital Gains (Art. 13 OECD-MA) jeweils nach den speziellen Verteilungsnormen zu beurteilen. Insoweit fehlt den abkommensrechtlichen Unternehmensgewinnen (Art. 7 OECD-MA) eine dem innerstaatlichen Subsidiaritätsprinzip vergleichbare Sogwirkung. Eine wesentliche Ausnahme von diesem abkommensrechtlichen Grundsatz wird aber durch den so genannten "Betriebsstätte...