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Haftungs- und Abgabenbescheid im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA)
(BMF) - Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) ist ebenso wie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) eine Selbstbemessungsabgabe, für die gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Eine solche bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe im Rahmen einer GPLA hat laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Gesamtbetrag der auf den Bemessungszeitraum (z. B. Kalenderjahr) entfallenden Beträge zu umfassen und nicht nur die im Zuge der Prüfung festgestellten Abgabendifferenzen. In den Bescheiden sind daher in Übereinstimmung mit der Bundesabgabenordnung die gesamten DB und DZ auszuweisen.
Die bei der GPLA festgestellten Abgabendifferenzen sind der sowie dem Prüfungsbericht zu entnehmen. (