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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite T 191

Wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht?

BMF-Praxis führt hehre Ziele ad absurdum

Die österreichische Bundesregierung hat am den Beschluss gefasst, die Verwaltungskosten für Unternehmen aus bundes- und gemeinschaftsrechtlichen Informationsverpflichtungen bis 2010 um 25 % zu senken (aus dem Abschlussbericht zur Basiserhebung, BMF); dabei darf "die Senkung der Verwaltungskosten von Informationsverpflichtungen für Unternehmen die berechtigten Schutzinteressen von Bürgern ... nicht beeinträchtigen".

Wie sieht nunmehr die Praxis aus? Auch wenn der ehemalige Staatssekretär Finz im Zusammenhang mit der Steuerreform 2005 meinte, die Berechnung der Steuer sollte auf einem Bierdeckel möglich sein, benötigt man allein für die Abfassung der Feststellungserklärung E6 (2007) mit den Beilagen zur Feststellungserklärung bereits eine 62 (!) Seiten umfassende "Ausfüllhilfe".

Auch im Zusammenhang mit der Begriffsvereinheitlichung im Umsatzsteuerrecht ist dem BMF ein Meisterstück gelungen:

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 definiert Bauleistungen als Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung etc. von Bauwerken dienen.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 i. S. d. Abgabensicherungsgesetzes 2007 verpflichtet die Unternehmer zur Rechnungsstellung an Nichtunternehmer bei einer "steuerpflichtigen Werklieferung oder Werkleistung im Zusa...

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