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Verfahren: Wiederaufnahme
• Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung haben die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachentscheidung für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser Bescheide für sich einer Berufung zugänglich und für sich rechtskräftig. - (§ 307 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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