Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Gebührenbefreiung für gemeinnützigen Verein
Im Gebührenrecht Mildtätigkeit erforderlich
Vereine genießen im Abgabenrecht nach den §§ 34 BAO, wenn sie gemeinnützige, mildtäti-
ge oder kirchliche Zwecke verfolgen, bestimmte Begünstigungen, die allerdings nicht bei allen Abgabenarten gleichermaßen anzuwenden sind. So sehen etwa das Gebühren-, das Grundsteuer- und das Kommunalsteuergesetz einschränkende Bestimmungen vor, was mitunter zu Problemen und - zumindest aus Sicht der Betroffenen - unerwünschten Ergebnissen führen kann.
1. Rechtliche Bestimmungen
Nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind von der Entrichtung von Gebühren u. a. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Behörden befreit.
§ 34 Abs. 1 BAO knüpft jene Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (= begünstigte) Zwecke in Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzung, dass die Körperschaft (z. B. ein Verein, u. U. auch Kapitalgesellschaften) nach Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung derartiger Zwecke dient.
Nach § 35 Abs. 1 BAO sind Zwecke gemeinnützig, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird. Dazu muss nach Abs. 2 die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, k...