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Vergleich: Bemessungsgrundlage
• Wird in einem Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, die Zahlung des Benützungsentgeltes ohne datumsmäßige Fixierung eines Endtermines vereinbart, so ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als Bemessungsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Benützungsentgeltes der zehnfache Wert der Jahresleistung heranzuziehen. - (§ 58 JN), (Abweisung)
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