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BFH: Überlassung hochwertiger Bekleidung als Arbeitslohn
Kostenlos oder vergünstigt gewährte Luxusgüter aus dem Sortiment des Arbeitgebers führen zur Lohnsteuerpflicht
(B.R.) Kostenlose oder verbilligte Überlassung hochwertiger Bekleidung durch den die Kleidungsstücke herstellenden Arbeitgeber an Mitglieder der Geschäftsleitung (Arbeitnehmer) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Entlohnungscharakter kann nicht mit überwiegend eigenbetrieblichem Interesse dahingehend widerlegt werden, dass das Tragen der Kleidung neben Repräsentationszwecken auch der Werbung diene (BFH , VI R 60/02).
1. Sachverhalt
Ein Unternehmen vertreibt hochwertige Bekleidungsartikel. Es stellt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent ihrer neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Die Überlassung der Kleidung ist durch eine sog. "Kleiderordnung" näher geregelt, wonach Mitglieder der Geschäftsleitung das Unternehmen nach außen hin repräsentieren müssen und deshalb dessen neueste Produkte tragen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Bewertungsmaßstab für die Sachbezüge durch Kleidungsüberlassung sei § 8 Abs. 3 dEStG, und ermittelte dementsprechend die nachzuversteuernden Beträge.
2. Beurteilung durch den BFH
Bei steuerpflichtigem Arbeitslohn fließen dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zu, die "für" se...