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GrESt: Rückgängigmachung
• Nach ständiger hg. Judikatur setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung (Grunderwerbsteuer) voraus, dass der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen. - (§ 17 GrEStG 1987), (Abweisung)
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