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Mineralölsteuer
• Gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom können unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerersatzermäßigungen für Mineralöle gewähren, welche unter Steueraufsicht verwendet werden: Bei der Herstellung, Entwicklung, Prüfung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen. Somit können die bei der Wartung von Luftfahrzeugen verwendeten Mineralöle auf Grund nationaler Bestimmungen von der Mineralölsteuer befreit werden. - (§ 4 Abs. 1 Z 1 MinStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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