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SWK 23, 15. August 2006, Seite R 63

Altlastenbeitrag

Nach dem eindeutigen Wortlaut des ALSAG löst das Verfüllen einer Geländeunebenheit die Pflicht zur Entrichtung des Altlastenbeitrages aus. Selbst dann also, wenn eine Geländeunebenheit nur zum Zweck hergestellt worden wäre, diese sodann mit Abfällen zu verfüllen, würde dies unter § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG zu subsumieren sein. Auch in diesem Fall würde nämlich eine Geländeunebenheit (der ausgehobene Raum) mit Abfall verfüllt werden. Es ist dabei unerheblich, ob der eingebrachte Abfall ganz, zum Teil oder gar nicht mit anderen Materialien überdeckt wird. Es ist dabei auch unerheblich, ob durch die Verfüllung der Geländeunebenheit ein etwa vorher bestandenes natürliches oder künstliches Geländeprofil wieder hergestellt wird oder nicht. Entscheidend ist vielmehr das Bestehen einer Geländeunebenheit (aus welchem Grunde immer), die mit Abfällen verfüllt wird. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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