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Kanalbenützungsgebühren
• Wie sich aus dem Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 ergibt, umfasst der Begriff der Kanalisationsanlage im Sinne dieses Gesetzes auch Kanalanlagen zu Ableitung von Niederschlagsgewässern. Soweit solche Abwässer vor der Einleitung in Gewässer nicht zu reinigen sind (und ihre Einleitung dennoch nach § 32 WRG zulässig ist), ist eine Reinigung nicht erforderlich. Der gegenständliche "Oberflächenkanal" ist somit Teil der Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde, und der Beschwerdeführer ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühren verpflichtet. - (§ 2 Bgld. KanalanschlußG 1989), (Abweisung)
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