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Haftung für Abgabenschulden
• Im Zusammenhang mit der Frage der Haftung für Abgabenschulden kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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