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Gebühren: Befreiung
• Die Gebührenbefreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 unterscheidet zwischen Wohnungen und anderen nach den jeweiligen Landesgesetzen förderungsfähigen Objekten. - (§ 53 Abs. 3 WFG 1984), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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