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Zum Zusammenschluss von Schwester-Personengesellschaften
Mitunternehmerschaften, bei denen dieselben Personen im gleichen Ausmaß beteiligt sind
In einer Einzelerledigung vor Ergehen der UmgrStR 2002 wurde die Auffassung vertreten, ein Zusammenschluss von Schwester-Personengesellschaften unter Verzicht auf die Gewährung von Gesellschafterrechten stehe der Anwendung des Art. IV UmgrStG nicht entgegen ( ecolex 2001, 82).
Diese Ansicht wurde nicht in die UmgrStR 2002 übernommen. Denn nach Rz. 1379 UmgrStR liegt das Gewähren eines Gesellschafterrechtes und damit ein Zusammenschlusstatbestand in Personengesellschaften mit fixierten Beteiligungsverhältnissen nicht vor, wenn Einlagen die Beteiligungsverhältnisse nicht berühren (Einstellen in das variable Kapitalkonto).
Sollte der Schwesternzusammenschluss die starren/fixen Kapitalkonten auch nicht teilweise berühren, sondern über die variablen Gesellschafterkonten erfolgen, ist Art. IV UmgrStG nicht anwendbar.
Es bestehen aber keine Bedenken, von einer Gewinnrealisierung abzusehen, weil eine Verschiebung von stillen Reserven auf andere Personen nicht stattfindet (vgl. Rz. 1353 UmgrStR 2002). (