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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite S 974

Tarifreform 2005: Wurden die gesetzten Ziele erreicht?

Eine Bestandsaufnahme

Peter Pülzl

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 33 Abs. 1 EStG begründen die "Neugestaltung" des Einkommensteuertarifs durch das Steuerreformgesetz 2005 mit den Schlagworten "Vereinfachung" und "Nachvollziehbarkeit". Die Umsetzung dieser Ziele wurde in der täglichen Praxis getestet.

1. § 33 Abs. 1 EStG i. d. F. StRefG 2005 und die EB zur RV

Mit BGBl. I Nr. 57/2004 wurde ab 2005 ein neuer ESt-Tarif in Geltung gesetzt. Gemäß § 33 Abs. 1 UAbs. 1 EStG beträgt der Steuersatz bei einem Einkommen bis Euro 10.000 Null, bei einem Einkommen von Euro 25.000 23 % (= Euro 5.750 ESt) und bei einem Einkommen von Euro 51.000 33,5 % (= Euro 17.085 ESt); für Einkommensteile über Euro 51.000 beträgt der Steuersatz 50 %. § 33 Abs. 1 UAbs. 2 EStG enthält in weiterer Folge ein Berechnungsschema zur Errechnung der konkret anfallenden ESt. Den EB zur RV ist dazu u. a. Folgendes zu entnehmen: "Kernstück der Steuerreform 2005 im Bereich der Lohn- und Einkommensteuer ist die Einführung eines Durchschnittssatztarifes ... Das Tarifstufensystem in § 33 Abs. 1 EStG wird ab 2005 durch ein einfaches Durchschnittssteuersatzsystem ersetzt, das eine für jeden Staatsbürger nachvollziehbare und einfache Steuerberechnung anhand des Jahreseinkommens ermöglicht."

2. Praktische Verprobung der Z...

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