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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite S 983

Umsatzsteuerpflicht für Schönheitsoperationen

Welche Leistungen sind "therapeutisch", welche rein "ästhetisch" indiziert?

Iris Kraft-Kinz und Michaela Spornberger

Eine Änderung in den Umsatzsteuerrichtlinien sorgt für Diskussion. Konkret wurde in die Umsatzsteuerrichtlinien folgender Satz neu aufgenommen: "Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht."Fraglich ist, wie die Grenze zwischen therapeutischen Leistungen und echten Schönheitsoperationen gezogen werden kann. Diese Frage soll im Folgenden anhand der in Deutschland hiezu bestehenden Rechtslage und der bereits ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden.

1. Rechtslage in Österreich

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG sind Umsätze aus der "Tätigkeit als Arzt" steuerfrei. Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung war unter der Tätigkeit als Arzt die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" zu verstehen. Von der Steuerbefreiung war jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, erfasst.

Nach dieser Auffassung konnten Schönheitschirurgen ihre Leistungen generell als unecht steuerbefreit behandeln. Sie mussten an ihre Patienten beziehungsweise an die Krankenkasse keine Umsatzsteuer verrechnen.

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