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Lageberichterstattung nach dem Rechnungslegungsänderungsgesetz (ReLÄG 2004)
Die neuen Bestimmungen und ihre Anwendung in der Praxis
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Rechnungslegungsänderungsgesetzes (ReLÄG 2004) u. a. die §§ 243 (Lagebericht) und 267 (Konzernlagebericht) geändert und damit die den Lagebericht betreffenden Teile der EU-Modernisierungs-RL 2003/51/EGin nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen betreffen insbesondere den Umfang und den Inhalt der Berichterstattung über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft bzw. des Konzerns anhand von Leistungsindikatoren und die Berichterstattung über wesentliche Risiken und Ungewisseheiten. Die neuen Bestimmungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Dieser Beitrag erläutert die neuen Bestimmungen und gibt Hinweise bezüglich deren Anwendung in der Praxis.
1. Änderungen im HGB im Überblick:
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Alte Fassung | Neue Fassung/ReLÄG 20 |
§ 243 (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des
Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermittelt wird. | § 243 (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf, einschließlich
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