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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite S 985

Faxrechnungen und Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung

1. Faxrechnungen

Infolge der bei zahlreichen Unternehmern bestehenden Umstellungsschwierigkeiten wird die in Rz. 1564 UStR 2000 in der Fassung des Erlasses vom , AÖFV Nr. 191/2005, eingeräumte Möglichkeit, Rechnungen noch bis zum Ende des Jahres 2005 mittels Telefax übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert.

2. Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung

Im Umsatzsteuerprotokoll 2005 wird ausgeführt, dass bei Unternehmen, bei denen die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zur Anwendung kommt, für die Frage, ob Buchführungspflicht nach § 125 BAO vorliegt, nicht die nach § 24 UStG 1994 ermittelten Umsätze, sondern die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes maßgeblich sind.

Da in dieser Frage bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten wurden, kann bei bereits bestehenden Unternehmern, die bei der Beurteilung der Umsätze im Sinne des § 125 BAO von den Umsätzen nach § 24 UStG 1994 (Differenz) ausgegangen sind, diese Vorgangsweise zum Ende des Jahres 2006 beibehalten werden. Ab sind jedoch auch für diese Unternehmer für die Beurteilung der Buchführungspflicht nach § 125 BAO die Umsätze, wie sie sich nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes ergeben, maßgeblich. (

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