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Einkaufs-GmbH - Rückstellungen für nicht weitergegebene Jahresbonifikationen
Einwendungen gegen eine Kulanzlösung
Bei einer Arbeitstagung wurde u. a. die Frage diskutiert, ob eine Einkaufs-GmbH für vertragswidrig (noch) nicht weitergegebene Jahresbonifikationen mit steuerlicher Wirkung Rückstellungen bilden kann. Dem Ergebnis der Diskussion, dass ein Vergleich mit Kulanzrückstellungen denkbar wäre, wonach die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme maßgeblich sei, bzw. zu berücksichtigen ist, was in der Vergangenheit tatsächlich bezahlt wurde, kann zumindest aus handelsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden. Richtig war die Aussage, dass nicht in Anspruch genommene Rückstellungen nach Ablauf der Verjährungsfrist aufzulösen sind.
Was kann aus handels- und steuerrechtlicher Sicht gegen eine "Kulanzlösung" eingewendet werden?
Handelsrechtlich ist davon auszugehen, dass nach der Vertragslage die Einkaufs- GmbH verpflichtet ist, den Kunden alle erzielten Vorteile in voller Höhe weiterzugeben. Dass tatsächlich aber nicht alle der manchen Kunden vermutlich nicht bekannten Jahresbonifikationen weitergegeben wurden, ändert nichts an der rechtlichen Verpflichtung. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist muss der ordentliche Kaufmann jedenfalls damit rechnen, vom Kunden in voller Höhe in Anspruch genommen zu...