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Erstmaliger Dachbodenausbau
Aufwendungen nach § 4 Abs. 2 Z 5 MRG sind solche im Zusammenhang mit der bautechnischen Umgestaltung eines Mietgegenstandes. Ein erstmaliger Dachbodenausbau ist keine bauliche Umgestaltung eines Mietgegenstandes, sondern die Errichtung einer neuen Wohneinheit. Damit ist eine solche Maßnahme nicht nach § 28 Abs. 3 begünstigt und war daher nicht gegen Mietzinsrücklagen verrechenbar ().