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Gerichtsgebühren: Nachlass
• Es ist Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels die seiner Ansicht nach für den Nachlass von Gerichtsgebühren sprechenden Umstände darzulegen. Zu den besagten Umständen zählen neben den Angaben über das Vermögen auch jene über Verbindlichkeiten. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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