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Gerichtsgebühren
• Der Kostenbeamte kann gemäß § 14 Abs. 1 GEG 1962 vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. - (§ 14 Abs. 1 GEG 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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