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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite W 214

EuGH bestätigt die Einstufung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit

Die Richtlinie 93/104/EG über die Arbeitszeitgestaltung enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in diesem Bereich, wobei sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden einschließlich der Überstunden festsetzt. Der EuGH hat hierzu in der Vergangenheit bereits entschieden, dass im Sinne der Richtlinie die Bereitschaftsdienste der Ärzte, des Pflegepersonals in Einrichtungen der notärztlichen Versorgung, der Rettungsassistenten und der Feuerwehrleute, die am Arbeitsort geleistet werden, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sind. Diese Rechtsprechungslinie wird im jüngsten Judikat vom , Rs. C-14/04, Abdelkader Dellas u. a. / Premier ministre u. a., fortgeschrieben: Auch die Nachtwache, die ein Erzieher in einer Einrichtung für Behinderte versieht, ist bei der Prüfung, ob die Schutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Arbeitnehmer - insbesondere, was die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit angeht - eingehalten werden, in vollem Umfang zu berücksichtigen.

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