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Spendenbegünstigungsbescheid
• Erfüllt eine juristische Person nach ihrer Rechtsgrundlage (Statut) die Voraussetzungen für die Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides, befindet sie sich jedoch hinsichtlich ihrer Tätigkeit noch im Vorbereitungsstadium oder auf Ressourcensuche (allenfalls auch wegen einer verspäteten Antragserledigung nach § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), wird es zum Nachweis der tatsächlichen (begünstigten) Geschäftsführung außerdem in der Regel genügen müssen, wenn beispielsweise aus vereinsrechtlich vorgesehenen Unterlagen (Tätigkeitsberichten u. dgl.) das zielgerichtete Handeln der Vereinsorgane auf Entfaltung der beabsichtigten Tätigkeit hervorgeht. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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