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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 724

Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz

Fordert das Finanzamt, ohne bisher irgendwelche Ermittlungen durchgeführt zu haben, erstmalig nach einem Vorlageantrag beim Bw. zweckdienliche Unterlagen und Belege an und legt es diese ohne weiteres zusammen mit der Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor, so ist die Berufung gemäß § 289 Abs. 1 BAO durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt zu erledigen. Denn es ist nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates, anstelle des Finanzamtes erstmals den Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen, wenn dies das Finanzamt zuvor - allenfalls auch unter Verletzung der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs - unterlassen hat. (UFS Graz , RV/0013-G/03)

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