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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite S 724

Gültigkeit eines Bescheides bei falscher Benennung des Bescheidadressaten

Ist als Bescheidadressat irrtümlich der Vertreter des Bw. angeführt, so ist der Bescheid des Finanzamtes dennoch als gegenüber dem Bw. erlassen anzusehen, wenn er selbst bzw. durch seinen Vertreter bekundet, dass es unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der Begründung des Bescheides für ihn nicht zweifelhaft ist, dass das Finanzamt damit eine bescheidmäßige Erledigung ihm gegenüber treffen wollte und getroffen hat. In einem solchen Fall kann nicht von einem (unzulässigen) „Umdeuten", sondern nur von einem (zulässigen und gebotenen) „Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden. (UFS Graz , RV/0101-G/03)

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