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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 713

Einfuhrumsatzsteuer-Regelung seit 1. Oktober 2003

Information der Finanzministeriums

(BMF) - Zusätzlich zur bereits seit vielen Jahren bestehenden Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, besteht ab für Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, folgende Möglichkeit (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994):

Die EUSt ist nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto zu entrichten.

S. 714Bei vierteljährlichem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ist anstelle des Monates das Kalendervierteljahr auch für die EUSt maßgeblich.

In der beim Finanzamt abzugebenden UVA kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, sodass bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers kein faktischer Geldfluss mehr stattfindet.

Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

In diesem Fall wir...

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