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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 14

Aufteilung des Ehevermögens und Wohnungseigentum (§ 4 Abs. 1 GrEStG)

Aufteilung des Ehevermögens und Wohnungseigentum (§ 4 Abs. 1 GrEStG)

Ein Ehepaar war je zur Hälfte Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen. Im Zuge der Aufteilung des Ehevermögens anlässlich der Scheidung wurden sie jeweils Alleineigentümer einer Wohnung. Weiters wurde vereinbart, dass die gemeinsamen Schulden auf die jeweils in ihrem Alleineigentum befindliche Wohnung allein zurückzuzahlen seien. Strittig war, ob im Rahmen des Scheidungsvergleiches für den Tausch der Anteile an den beiden Wohnungen eine Gegenleistung feststellbar war. Der VwGH betont, dass es sich nicht um eine Globalvereinbarung handelt, sondern im Rahmen des Vergleiches nur die beiden Wohnungsanteile getauscht wurden. Damit war die Gegenleistung für den Erwerb der Hälfte an der einen Wohnung die Hingabe des Hälfteanteiles an der anderen Wohnung sowie die erfolgte Schuldübernahme. Somit war die Grunderwerbsteuer nicht vom Einheitswert, sondern von der Gegenleistung zu ermitteln ().

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