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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 14

Bauherreneigenschaft bei Umsatzsteuer (§ 12 UStG)

Bauherreneigenschaft bei Umsatzsteuer (§ 12 UStG)

Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die Miteigentümergemeinschaft

a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,

b) das Baurisiko zu tragen hat, d. h. den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und

c) das finanzielle Risiko tragen muss, d. h., dass sie nicht bloß einen Fixpreis zahlen, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.

Ist der Bauherr eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, dann erlangt - anders als bei einer bloßen Miteigentümergemeinschaft - der einzelne Wohnungseigentümer das dingliche Recht an der jeweiligen Wohnung. In der Errichtung des Gebäudes und Übertragung des Nutzungsrechtes wird daher ein Vorgang gesehen, der die Unternehmereigenschaft der WEG begründet, wenn die Wohnungen vermietet werden. Daher steht einer solchen WEG auch der Vorsteuerabzug zu ().

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