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AfA bei Umbauten eines Leasinggebäudes
Bei Umbauten eines Leasinggebäudes bzw. Einbauten in ein Leasinggebäude ist für die Absetzung für Abnutzung die voraussichtliche Vertragsdauer maßgeblich, wenn diese kürzer als die technische Nutzungsdauer ist. Es kommt darauf an, wie lange der Mieter nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge mit einer Nutzung seiner Aufwendungen im Rahmen des Vertrages rechnen kann. Auf die voraussichtliche Vertragsdauer ist auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen abzustellen. Spekulative Annahmen über zukünftige, die Nutzungsdauer allenfalls beeinflussende Verhältnisse sind nicht in der Lage, die Berücksichtigung einer kürzeren Nutzungsdauer zu rechtfertigen. Ein befristeter Kündigungsverzicht eines an sich unbefristet abgeschlossenen Leasingvertrages durch den Mieter führt deshalb für sich nicht dazu, dass die Um- bzw. Einbauten auf den (kürzeren) Zeitraum bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts abzuschreiben sind. (UFS Graz , RV/0136-G/03)