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Gewinnrealisierung bei Bauwerken (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)
Gewinnrealisierung bei Bauwerken (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG)
Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Einfamilienhaus bereits Ende 1993 bezogen, die Schlussrechnung aber erst am gestellt worden war. Eine Forderung ist in jenem Jahr auszuweisen, in dem die Leistung erbracht wurde. Auf die Fälligkeit des Leistungsentgeltes bzw. auf die Rechnungserteilung kommt es nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung ist auf die Übertragung der faktischen Verfügungsgewalt abzustellen. Da das Haus bereits 1993 bezogen wurde, war daher der Gewinn in dieser Bilanz auszuweisen. Eine Änderung des Entgeltes erfolgte erst mit einem 1997 ergangenen Urteil. Konkret erkennbare Risken und Wertminderungen sind bei der Bilanzierung nach § 5 EStG zwingend zu berücksichtigen. Sie müssen ihre Ursache jedoch vor dem Bilanzstichtag gehabt haben. Dies gilt auch für die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners ().