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SWK 29, 10. Oktober 2003, Seite 724

Rechtsmittelerledigung bei überschuldetem Nachlass

Im vorliegenden Fall wurde die Berufungswerberin (Bw.) aus dem Titel des Empfangs von Leistungen ausländischer Restauratoren zur Haftung für die Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. 2 EStG 1988 herangezogen. Während des laufenden Berufungsverfahrens verstarb die Bw. im Jahre 2002 und es erging im Jahre 2003 ein Beschluss des Bezirksgerichtes X mit dem Inhalt, dass in Entsprechung der Bestimmung des § 72 Abs. 2 AußStrG der Nachlass ob Überschuldung armutshalber abgetan wurde.

Eine armutshalbe Abtuung des Nachlasses hat zur Folge, dass es zu keiner Einantwortung der Verlassenschaft an mögliche Erben kommt und demzufolge allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen des Erblassers (Bw.) nicht im Wege der Rechtsnachfolge nach § 19 Abs. 1 BAO auf den Erben übergehen (Stoll, BAO-Kommentar Band I, 198).

Angesichts obiger Konsequenz war die Berufung in Ermangelung des Vorhandenseins eines Bescheidadressaten nicht erledigbar und das Verfahren (intern) einzustellen. (UFS Wien )

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