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SWK 33, 20. November 2001, Seite R 114

Anzeigenabgabe Kärnten

Nach § 4 des Kärntner Anzeigenabgabesetzes 1946 beträgt die Anzeigenabgabe 10% des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes; werden nur die von den Druckereien in Rechnung gestellten Kosten des Druckes der jeweiligen in Auftrag gegebenen Inserate abgegolten, liegt ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch für die Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung der Anzeigen und somit ein Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 AnzAbgG nicht vor. - (§ 1 Abs. 1 Kärntner AnzAbgG 1946), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Scheydgasse 24, 1210 Wien).
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