Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ein Journalist entfaltet gegenüber seinen Informanten keine Werbetätigkeit
Der als Journalist tätige Berufungswerber (Bw.) machte unter dem Titel Informationskosten aus Bewirtungen Ausgaben bzw. Vorsteuerbeträge geltend: Das Finanzamt qualifizierte obige Aufwendungen als ertragsteuerlich unbeachtliche Repräsentationsaufwendungen und rechnete diese den erklärten Unternehmensgewinnen hinzu und nahm eine entsprechende Kürzung der Vorsteuern vor. In der gegen die Abgabenbescheide erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass er in seiner Eigenschaft als Journalist in ständigem Geschäftskontakt mit seinen Informanten stehe und diese demzufolge als Geschäftsfreunde zu qualifizieren seien. Was nun den Zweck der Bewirtungen betreffe, so hätten dieselben eindeutig der Werbung als eine absichtliche und zwangfreie Form der Beeinflussung von Informanten gedient, mit dem Ziel, Informationen für die weitere journalistische Tätigkeit zu erhalten. Durch das Werbemittel der Bewirtung und die damit in Zusammenhang stehende Kommunikation werde der Informant seitens des Bw. zur Erfüllung des Werbeziels (Erlangen der gewünschten Information) veranlasst.
S. S 813Rechtliche Würdigung
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht a...