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Schmierzettel sind Bestandteil der Grundaufzeichnungen
Im Zuge des Prüfungsverfahrens im Betrieb des Bw. wurde festgestellt, dass dieser die tägliche Erfassung der Einnahmen dergestalt vorgenommen hatte, dass die Teilbeträge „zunächst auf rosa gefärbten Zetteln" festgehalten und am Abend die Tageslosungsgesamtsummen in ein Kassabuch übertragen worden seien. Die rosa Zettel selbst seien anschließend weggeworfen worden. Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass einerseits obgenannte Zettel als Grundaufzeichnungen zu qualifizieren seien, andererseits auch die vom Bw. gewählte Methode der im Gedächtniswege erfolgten Ermittlung der Tageslosung die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht garantierten, weswegen ein Pauschalbetrag von 10.000 S (netto) den erklärten Umsätzen und Unternehmensgewinnen hinzuzurechnen sei. In der Berufungsschrift wurde die Ansicht vertreten, dass die Notizen auf den Zetteln lediglich als Gedächtnisstütze gedient hätten und diese somit nicht als Teil der Grundaufzeichnungen zu qualifizieren wären.
Rechtliche Beurteilung: Nach der Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 5 BAO sollen die zu Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufbewahrt werden, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Bezogen auf den vorliegenden F...