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SWK 33, 20. November 2001, Seite T 210

EuGH zur Energieabgabe

(Apa) - Die Befreiung energieintensiver Produktionsbetriebe von der Energieabgabe verstößt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) gegen das Beihilferecht. Konkret wendet sich der EuGH gegen die Regelung, wonach es in Österreich nur für produzierende Unternehmen einen Schwellenwert für die Energieabgabe gibt: Wenn die Energieausgaben eines Unternehmens 0,35% des Nettoproduktionswertes (der sich wiederum aus Umsatz abzüglich Zukäufen ergibt) übersteigen, kann die Energieabgabe zurückgefordert werden.

Die praktische Bedeutung der Deckelung ist enorm: Von 17 Mrd. S 1,235 Mrd. Euro) Einnahmen aus der Energieabgabe (davon 10 Mrd. auf Strom, 7 auf Gas), werden pro Jahr 4 Mrd. S an die großen Verbraucher refundiert. Die Adria Pipeline hatte dagegen Bedenken beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) deponiert, weil sie in dem Umstand, dass die Deckelung für Dienstleister nicht gilt, eine Ungleichbehandlung ortete. Der VfGH reichte den Fall dem EuGH weiter. Dieser sieht in der Begünstigung der produzierenden Betriebe eine Beihilfe, die grundsätzlich zurückzuzahlen ist. Somit müssten die Firmen dem Fiskus seit Mai 1996 - dem In-Kraft-Treten der Energieabgabe - erhaltene Rückvergütungen zurückzahlen. Al...

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