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Kindesunterhalt und Verfassungsrecht
Auseinandersetzung mit der Judikatur des VfGH zu nicht haushaltszugehörigen Kindern
I. Die Rechtsprechung des VfGH
1. Die erste Etappe
Eine Person mit bestimmter Einkommenshöhe und Geldunterhaltslasten für Kinder und eine andere Person mit gleich hohem Einkommen, aber ohne Geldunterhaltslasten für Kinder, gleich zu besteuern, verbietet der Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG. Ungleiches darf nicht gleich behandelt werden.
Mit dieser verfassungsrechtlichen Überlegung hob der VfGH mit Erkenntnissen vom , G 188/91 und G 290/91, Bestimmungen des EStG 1972 und EStG 1988 als verfassungswidrig auf, weil sie dem Abzug des Kindesunterhaltes bei der Einkommensbesteuerung entgegengestanden waren. Der VfGH verwies darauf, dass gerade in höheren Einkommensbereichen durch die Familienbeihilfe (FB) - auch wenn man sie als eine Art Steuerrückzahlung (bzw. Negativsteuer) betrachtet - wesentlich weniger steuerfrei gestellt werde, als für die Kinder aufgewendet werden müsse.
Der Gesetzgeber besserte in der Folge durch das FamilienbesteuerungsG 1992 die Rechtslage nach: Die Transferzahlungen wurden einheitlich („Jedes Kind ist gleich viel wert") angehoben.
2. Die zweite Etappe
Im Erkenntnis , G 168/96, G 285/96, und im Erkenntnis 28. 11. 1997,...