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SWK 33, 20. November 2001, Seite R 113

Zeuge: Gebührenanspruch

Ein seiner Zeugenpflicht nachkommender Steuerberater kann die Kosten für seine Stellvertretung während seiner Abwesenheit auch dann nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend machen, wenn ein Arbeitsbericht über die erbrachten Leistungen seines Stellvertreters vorgelegt wird. - (§ 18 GebAG), (Abweisung)

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Anmerkung: Selbst der Nachweis der erbrachten Leistungen genügte dem VwGH nicht. Vielmehr wäre es auch notwendig gewesen, zu konkretisieren, warum die vom Vertreter entfaltete Tätigkeit gerade während der Zeit der Zeugeneinvernahme erledigt werden musste. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Tätigkeiten nicht auch vor oder nach dem Tag der zeugenschaftlichen Einvernahme zu erledigen gewesen wären!

Rubrik betreut von: Voller Text der Entscheidungen auf Anforderung gegen Kostenersatz (Postkarte an SWK, Scheydgasse 24, 1210 Wien).
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