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SWK 27, 20. September 2001, Seite R 96

Börsenumsatzsteuer: Bemessung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Preis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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