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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; dabei kann ein Verdacht immer nur auf GrundS. R 96 einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. - (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
Anmerkung: Die beschwerdeführende Partei rügt die lange Dauer des Verfahrens (1992 - 1999!). Dazu meint der VwGH: „Eine Verjährung der Strafbarkeit ist nicht eingetreten und die beschwerdeführenden Parteien hätten es selbst in der Hand gehabt, durch geeignete Maßnahmen, allenfalls auch durch die mit einem - allerdings keineswegs unvertretbaren - Kostenrisiko verbundene Erhebung einer Säumnisbeschwerde eine Beschleunigung bei der Erledigung der Beschwerde gegen die Einleitungsbeschwerde herbeizuführen."
(, 0596)