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Erbschaftssteuerschuld
• Der Tatbestand des Erwerbs durch Erbanfall ist mit der Annahme der Erbschaft, also mit der Abgabe der Erbserklärung erfüllt; gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall durch die Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Daraus folgt aber, dass dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd ist, nach dem der Erwerb eines Vermögengegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach der Abgabe der unbedingten Erbserklärung abgeschlossenes - Erbübereinkommen zurückzuführen ist. - (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG), (Abweisung)
(, 0033)